Muss man das Gelübde erfüllen, das man im Schlaf abgelegt hat?
Fatwâ-Nummer: 57996

  • Fatwâ-Datum:29-11-2017
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Frage

In einem Traum habe ich die Vollverschleierung gelobt, falls Allâh mir aus einem Problem heraushilft, das ich ebenfalls im Traum gesehen habe. Und tatsächlich hat Allâh mir geholfen! Muss ich nun mein Gelübde, das ich im Traum abgelegt habe, erfüllen und einen Gesichtsschleier (Niqâb) anlegen oder braucht dieses Gelübde nicht erfüllt zu werden?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Die Taten des Schlafenden werden erst niedergeschrieben, wenn er erwacht, wie dies in einem Hadîth erwähnt ist. Daher wird man für das, was man im Schlaf sagt, nicht zur Rechenschaft gezogen. Wenn man also im Schlaf andere verleumdet, eine Ehescheidung ausspricht, vom Islâm abfällt, ein Gelübde ablegt oder Sonstiges tut, trifft einen deswegen keine Sünde. Der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte nämlich: „Der Schreibstift wird bei Dreien angehoben (d. h. ihre Taten werden nicht niedergeschrieben): beim Schlafenden, bis er erwacht, beim  Geisteskranken, bis er seine geistige Gesundheit (oder sein Bewusstsein) wiedererlangt, und beim Kind, bis es die Pubertät erreicht.“ (Überliefert von Abû Dâwûd und At-Tirmidhî, Letzterer stufte den Hadîth als hasan ein.) Daher ist dein Gelübde ungültig und braucht nicht erfüllt zu werden.

 

Der Gesichtsschleier (Niqâb) ist hingegen für die Frau Pflicht.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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