Für jedes Almosen wird der Mensch belohnt
Fatwâ-Nummer: 7891

  • Fatwâ-Datum:26-3-2017
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Frage

Ich habe gehört, dass man für das Spenden von Gemüse keine Belohnung bekomme. Wie korrekt ist diese Aussage? Wurde darüber etwas vom Gesandten Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) überliefert?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Wenn damit freiwilliges Almosen gemeint ist, dann ist die Aussage nicht korrekt, sogar nichtig, weil sie den in jeder Generation sicher und häufig überlieferten Texten der Scharia widerspricht, in denen es heißt, dass ein Almosen akzeptiert wird, wenn damit Allâhs Wohlgefallen angestrebt wird, selbst wenn es sich dabei um die Hälfte einer Dattel handelt, ja sogar um den Bissen, den jemand in den Mund seiner Frau legt.

 

So wurde in den authentischen Hadîth-Sammlungen von Al-Buchârî und Muslim überliefert, dass Allâhs Gesandter (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:

„Hütet euch vor dem Höllenfeuer, selbst wenn es mit der Hälfte einer Dattel wäre!“

 

Ibn Hadschar sagte: „Der Hadîth beinhaltet einen Ansporn dazu, Almosen zu geben, sei es mit wenig oder mit viel, und das, was als Almosen gegeben wird, nicht für gering zu erachten, und dass ein geringfügiges Almosen den Spendenden vor dem Höllenfeuer schützt.“

 

Zudem sagte der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zu Sa'd ibn Abû Waqqâs:

„Und wahrhaftig! Was auch immer du spendest, so ist es ein Almosen, selbst der Bissen, den du in den Mund deiner Frau legst.“

 

Und Allâh der Erhabene sagt:

„Wer nun im Gewicht eines Stäubchens Gutes tut, wird es sehen. Und wer im Gewicht eines Stäubchens Böses tut, wird es sehen.“ (Sûra 99:8).

 

Wenn jedoch gemeint ist, dass für Gemüse keine Zakâ anfällt, dann ist diese Aussage korrekt. Denn gemäß der Mehrheit der Gelehrten fällt dafür keine Zakâ an. Allerdings zählt der Gegenwert dessen, was davon verkauft wird, zu dem Geld, das sich im Besitz der Person befindet, sodass dafür Zakâ gezahlt werden muss, wenn ein ganzes Mondjahr darüber verstrichen ist und wenn es für sich allein oder zusammen mit anderem dazu kommenden Geld die Erhebungsgrenze der Zakâ erreicht hat.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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