Rechtsnorm für Verrichten des Hadsch mit Zuschüssen westlicher Länder
Fatwâ-Nummer: 93129

  • Fatwâ-Datum:21-8-2017
  • Bewertung:

Frage

Ich bin Student und studiere auf Kosten meines Landes in einem westlichen Land. Meine Familie lebt mit mir hier. Dieses Land bietet uns finanzielle Beihilfen an, weil wir Kinder haben. Die Frage ist, ob ich und meine Frau mit diesem Geld den Hadsch verrichten dürfen. Zu Ihrer Information: Ich habe die Verpflichtungen meinen Kindern gegenüber nicht vernachlässigt, und das Geld meines Stipendiums reicht für ein gutes Leben aus.

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Wenn die Stadt, die Ihnen den Zuschuss gibt, voraussetzt, dass das Geld für die Lebenserfordernisse der Kinder, wie Essen, Trinken, Kleidung oder Ähnliches, ausgegeben wird, oder wenn sie die Kinder zu Besitzern des Geldes ernennt, dann darf man das Geld nicht für andere Zwecke benutzen. Hier gilt die allgemeine Aussage des Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Die Muslime müssen ihre abgemachten Bedingungen einhalten.“ (Überliefert von At-Tabarânî).

 

Setzt die Stadt dies nicht voraus, sondern gibt sie das Geld, nur weil es in der Familie Kinder gibt, dann dürfen Sie es bei irgendwelchen erlaubten Handlungen ausgeben, wie dem Hadsch, vorausgesetzt dass die Rechte der Kinder nicht vernachlässigt werden.

 

Zu Ihrer Information: Es wird für die Rechtsgültigkeit des freiwilligen oder vorgeschriebenen Hadsch nicht vorausgesetzt, dass das dafür ausgegebene Geld dem Hadschi gehört. Es ist aber besser und wird von Allâh dem Erhabenen gut belohnt, wenn er den Hadsch von seinem eigenen Geld verrichtet.

 

Wir bitten Allâh darum, dass er Ihre und unsere rechtschaffenen Handlungen annimmt.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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