Das Fasten in einem Land beginnen und in einem anderen brechen
Fatwâ-Nummer: 95336

  • Fatwâ-Datum:25-4-2021
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Frage

Den Beginn des Monats Ramadân habe ich in Ägypten erlebt; dann begab ich mich in den letzten zehn Tagen des Monats auf die Umra nach Saudi-Arabien. Als ich nach Ägypten zurückkehrte, war des dort der 30. Ramadân. Wenn ich an diesem Tage faste, so wären es für mich aber 31 Tage. Und wenn ich das Fasten unterlasse, wie ist dann das Îd-Gebet für mich zu beurteilen? Soll ich es mit den Leuten in Ägypten verrichten oder allein am 30. Tag? Wenn ja, wie soll ich es allein verrichten? Ich bitte um eine Auskunft – möge Allâh es Ihnen vergelten!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Verehrter Bruder! Wie erwähnt, warst du zu Beginn des Ramadân in Ägypten, bist dann zur Umra gereist und nach Ägypten zurückgekehrt. Demnach hast du dich also am Anfang und Ende des Monats in Ägypten aufgehalten. Wie kann also der Monat für dich 31 Tage haben und für die Einwohner Ägyptens nur 30? Dies kann höchstens dann der Fall sein, wenn du mit den Menschen in Saudi-Arabien gefastet hast, da sie (in diesem Ramadân) Ägypten einen Tag voraus waren.

 

Die Gelehrten sind verschiedener Meinung über jemanden, der sich in einer solchen Situation befindet. Manche sagen, dass er das Fasten brechen solle und obwohl er die Absicht dazu fasst, solle er dies nicht öffentlich vor den Leuten tun. Andere sagten, dass er das Fasten mit den anderen Menschen erst an dem Tag brechen solle, an dem auch sie das tun. Schaich Al-Islâm (Ibn Taimiyya) hat diese Ansicht bevorzugt und es mit einem Hadîth von At-Tirmidhî begründet: „Euer Fasten ist an dem Tag, an dem ihr fastet. Und euer Fastenbrechen ist an dem Tag, an dem ihr das Fasten brecht.“

 

Dementsprechend wird das Festgebet nicht an diesem Tag verrichtet, weil er für die Leute dieses Landes der 30. Ramadân ist. Aber alleine ausgeführt wird das Festgebet ähnlich wie in der Gemeinschaft verrichtet. Am Anfang spricht er siebenmal den Takbîr (Allâhu Akbar) – abgesehen vo der Takbîra Al-Ihrâm. In der zweiten Raka spricht er fünfmal den Takbîr – abgesehen von dem Takbîr, den man beim Aufstehen spricht. Allerdings gibt es in einem solchen Gebet keine Chutba (Predigt).

 

Wenn jemand zu Beginn des Monats in einem bestimmten Land und am Ende des Monats in einem anderen ist, dann sagen die Gelehrten: Eine Person wird beurteilt nach dem Land, in dem sie sich aufhält, wenn der Monat beginnt bzw. endet. Wenn der Monat Ramadân schon in Saudi-Arabien, aber noch nicht in Ägypten begonnen hat und sich die Person in Saudi-Arabien befindet, um sodann im Ramadân nach Ägypten zu reisen, so beendet sie das Fasten mit den Menschen (in Ägypten) und bricht erst das Fasten, wenn diese es tun. Sollten die Menschen dort 30 Tage fasten, so fastet er mit ihnen und bricht nicht allein das Fasten. Damit dauert sein Fasten 31 Tage, weil er vor ihnen bereits einen Tag gefastet hat. Wenn das Gegenteil passiert, also jemand von Ägypten nach Saudi-Arabien reist und die Menschen in Saudi-Arabien 29 Tage fasten und dann das Fasten brechen, so bricht er es gemeinsam mit ihnen. Dementsprechend dauert sein Fasten 28 Tage, weil sie einen Tag vor ihm begonnen hatten. Anschließend (nach dem Ramadân) holt er einen Tag nach.

 

Dies ist unter den Gelehrten die korrekteste Auffassung – möge Allâh ihnen barmherzig sein. Imâm An-Nawawî (Allâh erbarme sich seiner) schreibt in „Al-Madschmû“: „Wenn jemand in einem Land zu fasten begonnen hat und dann in ein entferntes Land reist, wo der Neumond nicht am gleichen Tag gesichtet wurde wie im ersten Land, dann vervollständigt er 30 Tage. Wenn wir sagen, dass jedes Land eigens beurteilt wird, so gibt es zwei Ansichten: Die korrektere von beiden lautet: Er muss mit diesen Menschen fasten, weil er nun zu ihnen gehört. Nach der zweiten Ansicht bricht er das Fasten, weil er der Beurteilung des ersten Landes unterliegt.“ Weiterhin schreibt er: „Wenn er aus einem Land, in dem man den Neumond nicht gesehen hatte, in ein Land reist, wo er gesichtet wurde, so wird das Fest am 29. Tag seines Fastens gefeiert. Wenn wir dieses Urteil verallgemeinern oder sagen, dass er sich nach dem Urteil des zweiten Landes zu richten habe, so ist das Fest (des Fastenbrechens) mit ihnen zu feiern. Danach hat er einen Tag nachzufasten. Wenn wir das Urteil nicht verallgemeinern und sagen, dass er sich nach dem ersten Land zu richten hat, dann obliegt ihm das Fasten.“

 

Und Allâh weiß es am besten!

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