Der menstruierenden Frau ist der Geschlechtsverkehr untersagt, bis die Menstruation beendet ist und sie Ghusl (Ganzkörperwaschung) verrichtet hat
Fatwâ-Nummer: 18638

  • Fatwâ-Datum:12-6-2012
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Frage

Darf der Mann mit seiner Ehefrau nach Beendigung der Menstruation geschlechtlich verkehren, obwohl sie den Ghusl noch nicht vollzogen hat? Wenn dies geschehen ist, ist der darauffolgende Ghusl dann ein Ghusl wegen der Menstruation oder wegen des Geschlechtsverkehrs oder wegen beides? Möge Allâh es Ihnen mit dem Besten vergelten!

Antwort

Aller Lobpreis gebührt Allâh dem Herrn der Welten und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Der Mann darf mit seiner Frau erst geschlechtlich verkehren, wenn diese den Ghusl der Menstruation verrichtet hat. Allâh der Erhabene sagt: „So haltet euch von den Frauen während der Monatsblutung fern und kommt ihnen nicht nahe, bis sie rein sind! Wenn sie sich dann gereinigt haben, so kommt zu ihnen, wie Allâh es euch geboten hat!“ (Sûra 2:222).

 

Wenn sie den Ghusl zweier Ereignisse wegen benötigt, wie der Menstruation und des Geschlechtsverkehrs, verrichtet sie einen gemeinsamen Ghusl. Wenn sie dabei zwei Absichten zur rituellen Reinigung vereint, werden ihr beide vergolten. Dies ist die Meinung der meisten Gelehrten. Dasselbe gilt für das Erlangen der rituellen Reinheit und der Erlaubnis zum Verrichten des rituellen Gebetes. Wenn sie nur eine Absicht hat, sind sich die Gelehrten uneinig. die meisten Gelehrten meinen, dass ihr trotzdem beide vergolten werden.

 

Und Allâh weiß es am besten.

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