Gültigkeit des Fastens bei Verwendung eines Vaginalspekulums und vaginal eingeführter Medikamente
Fatwâ-Nummer: 55156

  • Fatwâ-Datum:21-5-2017
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Frage

Ich gehe wegen einer Fruchtbarkeitsuntersuchung zum Arzt. Beeinträchtigt das Ultraschallgerät – es handelt sich um ein Gerät, das von unten eingeführt wird – zur Untersuchung der Ursachen, die eine Schwangerschaft verhindern, das Fasten oder nicht?
Die zweite Frage lautet: Ich nehme Medikamente und führe sie von unten [also: in die Vagina] ein. Beeinträchtigt dies das Fasten oder nicht?
Ich bitte Sie um eine Antwort! Möge Allâh Ihnen Erfolg verleihen!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Die Einführung eines medizinischen Untersuchungsgerätes zur Erforschung der Ursachen einer Krankheit hat, wie Al-Madschma Al-Fiqhî Al-Islâmî (=Islâmisches Komitee für Fiqh) urteilte, keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Fastens.

 

Bei vaginal eingeführten Medikamenten gilt für fastende Frauen Folgendes: Wenn es möglich ist, dies in bis in die Nacht oder bis nach Ende des Ramadân aufzuschieben, dann ist es verpflichtend, dies zu tun. In dem Fall, dass man es nicht aufschieben kann, sind die Gelehrten unterschiedlicher Meinung, ob das Fasten dadurch ungültig wird oder nicht. So sind die Hanbaliten und die Malikiten im Gegensatz zur schafiitischen Rechtsschule der Meinung, dass eine bei einer Frau durchgeführte vaginale Medikation das Fasten nicht beeinträchtigt.

 

Der hanbalitische Gelehrte Al-Buhûtî schreibt in seinem Werk Kaschâf Al-Qinâ:

„Denn die Harnblase hat keine Verbindung zum Magen-Darm-Trakt, die frühen Gelehrten unserer Rechtsschule betrachten sie nicht als Teil des Verdauungssystems. Folglich wird das Fasten durch eine Injektion in diesen Bereich nicht ungültig.“

 

Ad-Dusûqî, der zur malikitschen chule gehörte, schreibt in seiner Glosse zu Muchtasar Chalîl:

 

„Somit weiß man, dass ein Einlauf in die Öffnung/Vulva der Frau kein Nachfasten erfordert, so wie es auch bei einem Einlauf in die [Penis-]Öffnung des Mannes der Fall ist.“

 

An-Nawawî hingegen, der zur schafiitischen Schule gehörte, schreibt in Al-Madschmû:

 

„Und die frühen Gelehrten unserer Schule sagten, unabhängig davon, ob es sich um eine geringe oder reichliche Einspritzung handele und ob sie in den Magen gelange oder nicht, lasse sie laut unserer Meinung das Fasten auf jeden Fall ungültig werden.“

 

Daher gilt: Wenn du die genannten Medikamente im Ramadân während des Tages einnehmen musst, weil ansonsten eine Krankheit entstehen oder eine Krankheitsverschlimmerung auftreten oder die Genesung verzögert würde, dann ist es dir erlaubt, sie einzunehmen. Doch solltest du vorsichtshalber und um nicht etwas Umstrittenes zu tun, die Tage des Ramadân, an denen du auf Grund der genannten medikamentösen Behandlung das Fasten unterlassen hast, nachfasten.

 

Und Allâh weiß es am besten!

 

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