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Und erfüllt den Haddsch und die Umra für Allâh!

Und erfüllt den Haddsch und die Umra für Allâh!

Allâh sagt im Quran: „Und erfüllt den Haddsch und die Umra für Allâh!“ (Sûra 2:196). Wie die Quran-Exegeten erwähnten, wurde dieser Vers im sechsten Jahr nach der Auswanderung in Hudaibîya herabgesandt, als die Götzendiener die Muslime davon abhielten, die Ka´ba zu besuchen beziehungsweis den Haddsch zu verrichten. In jenem Jahr war der Haddsch noch keine Pflicht, somit ist in diesem Vers die Umra gemeint und das Wort Haddsch wurde als frohe Botschaft für die Gläubigen erwähnt, nämlich dass sie bald den Haddsch verrichten werden. Dies stellt ein Wunder im Qurân dar.

 
Die Gelehrten erklärten ausführlich die Bedeutung dieses Verses. Wir erwähnen hier zusammengefasst ihre Aussagen:
 
Die Quran-Exegeten sind sich darin einig, dass der Beginn der Haddsch- und Umra-Riten eine Verpflichtung begründet, soll heißen, dass ein Pilger, der die Haddsch- oder Umra-Riten beginnt, diese vollständig durchführen muss. Abgesehen davon definierten die Gelehrten das Wort „und erfüllt“ auf folgende Weise:
 
1. Damit ist gemeint, dass man einen begonnenen Haddsch beziehungsweise eine begonnene Umra zu Ende führen muss. Diese Meinung vertrat Ibn Abbâs  möge Allah mit ihm zufrieden sein.
 
2. Damit ist gemeint, dass sich der Pilger zu Hause in den Ihrâm-Zustand begeben soll, damit er nur den Haddsch und die Umra bezweckt und keine andere weltliche Handlung. Dies ist die Meinung Alîs  möge Allah mit ihm zufrieden sein und einiger Gefährten des Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sowie Sa'îd ibn Dschubairs und anderer Schüler der Prophetengefährten.
 
3. “Erfüllen“ bedeutet, diese rituellen Handlungen ab dem Mîqât (der Grenze der Pilgerweihe) zu beginnen. Dies ist die Meinung Makhûls.
 
4. Damit ist gemeint, dass man den Haddsch beziehungsweise die Umra getrennt verrichtet. So wurde von Umar  möge Allah mit ihm zufrieden sein bezüglich des Verses „und erfüllt den Haddsch und die Umra“ überliefert, dass er dazu sagte: „Zu ihrer Vervollständigung gehört, dass man beide getrennt verrichtet und dass man die Umra nicht in den Haddsch-Monaten verrichtet.“Überliefert von Abdurrazzâq (in Al-Musannaf)
 
Der Quran-Exeget At-Tabarî sah die Meinung als richtig an, die besagt, dass man nach dem Beginn der Haddsch- bzw. der Umra-Riten diese nicht abbricht, sondern so beendet, wie es der Islâm vorgibt.
 
Die Gelehrten sind hinsichtlich der Umra verschiedener Meinung, ob sie erwünscht oder verpflichtend ist. Die hanafitische und mâlikitische Rechtsschule sowie die Rechtsschule von Dschâbir ibn Abdullah, Ibn Mas´ûd und An-Nacha’î von der Generation nach den Prophetengefährten sind der Meinung, dass sie erwünscht ist. Die Befürworter dieser Ansicht meinen, dass der oben erwähnte Vers kein Beweis für die Pflicht zum Haddsch oder der Umra darstellt, sondern sich auf die Pflicht zur Vervollständigung (nach dem Beginn) beschränkt. Sie erwähnen ebenfalls, dass die Verpflichtung zum Haddsch nicht aus diesem Vers zu entnehmen ist, sondern aus dem Vers: „–Und der Menschen Pflicht gegenüber Allâh ist der Haddsch zum Hause,...“ (Sûra 3:97 )
 
Mâlik sagte: „Die Umra ist eine Sunna und wir kennen niemanden, der ihre Unterlassung erlaubte.“
 
Die schâfi'itische und hanbalitische Rechtsschule sind der Meinung, dass die Umra – genau wie der Haddsch – eine Pflicht darstellt. Dies ist die Aussage Umars und Ibn Umars und einiger Prophetengefährten  möge Allah mit ihnen zufrieden sein sowie die Meinung ´Atâs, Mudschâhids und Hasan Al-Basrîs von den Schülern der Prophetengefährten. Sie verstanden die Anordnung zu vervollständigen in dem Vers "und erfüllt" hier als eine verpflichtende Aussage, also dass die beiden Pilgerfahrten Pflicht sind.
 
Der Umstand, dass der Anordnung der Vervollständigung die Worte „für Allâh“ folgen, deutet darauf hin, dass man durch diese beiden Riten einzig und allein Allâhs Wohlgefallen anstrebt. Wer diese Riten verrichtet, darf damit kein weltliches Ziel verfolgen; dies ist allen Anbetungshandlungen im Speziellen sowie den Taten des Muslims im Allgemeinen gemein. So darf man damit keine andere Absicht als das Wohlgefallen Allâhs des Makellosen anstreben. Ihm gilt alles, am Anfang und am Ende, das Offenkundige wie das Verborgene!
 
Allâh sagt: „Und Ich habe die Dschinn und die Menschen nur erschaffen, damit sie Mir anbetend dienen.“ (Sûra 51:56). Sowie: „Und sie wurden nur angewiesen Allâh anbetend zu dienen – als Ihm gegenüber Aufrichtige in der Religion, als Anhänger des rechten Glaubens,“ (Sûra98:5)
 
Im Lichte der eben erwähnten Argumente liest sich der Vers: „und erfüllt den Haddsch und die Umra für Allâh“: O ihr Gläubigen, vervollständigt Haddsch und Umra, nachdem ihr mit ihnen begonnen habt, auf die Weise, die euch Allâh lehrte, einzig und allein für Allâhs Wohlgefallen und gemäß der Sunna, die euch gegeben wurde.
 
Die wichtigsten Hinweise dieses Verses sind also:
 
Erstens: Es ist wichtig die Anbetungshandlungen zu vollenden, nach dem man damit begonnen hat. Dies wird auch durch folgendes Vers bekräftigt: „und macht eure Werke nicht hinfällig!“ (Sûra 47:33), sowie durch die Aussage Â`ischas  möge Allah mit ihr zufrieden sein: „Die beste Lebensweise (oder: Tat) war für ihn jene, die regelmäßig verrichtet wurde.“ (Überliefert von Muslim)
 
Zweitens, und dies ist noch wichtiger: Man soll alle Anbetungshandlungen allein für Allâh beabsichtigen. Die aufrichtige Absicht ist eine der beiden Säulen, die für die Annahme einer Anbetungshandlung unabdingbar sind. Es wurde berichtet, dass Umar möge Allah zufrieden mit ihm sein in einem seiner Bittgebete um Folgendes bat: „O Allâh, lass all meine Taten rechtschaffen sein, lass sie nur Dir alleine gewidmet sein und lass darin nichts Anderen zukommen!“

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