Islam Web

  1. Fatwa
  2. Salâ (Das rituelle Gebet)
  3. Das rituelle Gemeinschaftsgebet
  4. Rechtsurteile über das rituelle Gemeinschaftsgebet und Entschuldigungen für eine Unterlassung
Fatwâ-Suche

Ist das Gehalt einer Arbeit erlaubt, wenn man ihretwegen nicht in der Moschee beten kann?

Frage

Wenn man wegen der Arbeit das Gebet nicht in der Moschee verrichten kann, ist dann das Gehalt (das man bei einer derartigen Arbeit verdient) erlaubt?

Antwort

Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Welten, und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten sein.

Und nun zur Frage:

Die Gelehrten sind sich nicht einig, ob das Verrichten des Gemeinschaftsgebets eine Pflicht, deren Unterlassen eine Sünde, oder es eine Kollektivpflicht sei, die nur von einigen Personen verrichtet werden muss, wodurch die Sünde für den Rest der Gemeinschaft entfällt. Oder handelt es sich gar nur um eine starke Sunna?

Unserer Meinung nach handelt es sich in erster Linie um eine Pflicht, die jedoch entfällt, wenn ein Muslim auf Grund einer Krankheit oder einer notwendigen Arbeit nicht dazu in der Lage ist, am Gemeinschaftsgebet teilzunehmen. Wenn er aber die Arbeit und das Gemeinschaftsgebet miteinander vereinbaren kann und trotzdem das Gemeinschaftsgebet vernachlässigt, begeht er eine Sünde. Ebenso verhält es sich, wenn man nicht auf diese Arbeit angewiesen ist und trotzdem das Gemeinschaftsgebet vernachlässigt. Man muss in diesen Fällen die Arbeit verlassen, die einen von der Pflicht gegenüber Allâh abhält.

Die Frage, ob das aus dieser Arbeit resultierende Gehalt erlaubt sei, beantworten wir wie folgt: Wenn man das Gemeinschaftsgebet wegen einer Sache unterlässt, die unter islamischen Gesichtspunkten keine Entschuldigung wäre, so ist sein Gehalt auf keinen Fall erlaubt und bar jeden Segens, weil hier eine Pflicht (das Gemeinschaftsgebet) vernachlässigt wurde.

Allâh weiß es am besten.

Verwandte Fatwâs

Fatwâ-Suche

Für mehr Suchoptionen bitte auf Pfeil klicken

Heute am meisten gelesen