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Rechtsnorm für Besuch Madînas mit der Absicht, das Grab des Gesandten zu besuchen

Frage

Wie lautet die Rechtsnorm für denjenigen, der unter dem Vorwand, in der Moschee des Gesandten zu beten, nach Madîna kommt, während er in Wirklichkeit die Absicht hat, das Grab des Gesandten Möge Allah ihn in Ehren halte und ihm Wohlergehen schenken zu besuchen?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Wer sich in der Nähe von Madîna befindet und ohne lange Fahrt hingelangen kann, gegen den gibt es keinen Einwand, den Besuch des Propheten Möge Allah ihn in Ehren halte und ihm Wohlergehen schenken zu beabsichtigen, auch wenn er eigens dafür hingeht.

Wenn derjenige, der nach Madîna reist, den Besuch der Prophetenmoschee wegen des Gebets darin beabsichtigt, wie es aus der Frage zu verstehen ist, dann wird es ihm nichts schaden, das Grab als untergeordnete Sache besuchen zu wollen.

Wenn seine Absicht aber nur dem Besuch des Grabes gewidmet ist, dann ist das bei den meisten Gelehrten verboten. Das ist aber kaum von demjenigen zu erwarten, der vom Vorzug des Gebets in der Prophetenmoschee weiß.

Der Großgelehrte Ibn Taimiya sagte: „Wer um die Scharî‘a weiß, wird so etwas nicht begehen, denn er weiß dann, dass der Prophet es für erwünscht hielt, zu seiner Moschee zu reisen und dort zu beten, und man reist sowieso zur Moschee. Wie kommt es dann, dass man die Reise zur Moschee nicht beabsichtigt? Jeder, der sich seines freiwilligen Handelns bewusst ist, wird das beabsichtigen. Der fehlenden Absicht kann nur das Unwissen zu Grunde liegen; entweder das Unwissen, dass die Reise zu seiner [des Propheten] Moschee deswegen erwünscht ist, weil sie seine Moschee ist, und nicht wegen des Grabes, oder das Unwissen, dass der Reisende sowieso die Moschee erreicht. Wenn man aber diese beiden Tatsachen kennt, dann muss man folglich die Reise zur Moschee beabsichtigen.“

Und Allâh weiß es am besten!

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