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Eine Frau verrichtete den Tawâf Al-Ifâda (Haddsch-Umlauf um die Ka´ba) und bemerkte anschließend braunes Blut. Ist ihr Tawâf gültig?

Frage

Ich reiste im Jahre 2002 zum Haddsch. Am Tag von Arafat begann meine Periode, weshalb ich die Haddsch-Riten - bis auf den Tawâf Al-Ifâda – beendete und wartete auf das Ende der Periode. Leider endete sie nicht, wiewohl die Reiseleiter die Abreise hinauszögerten. Am Abend der Abreise bemerkte ich, dass die Blutung aufhörte und dachte, die Periode wäre zu Ende, weshalb ich die rituelle Ganzwaschung (Ghusl) und anschließend die Gebetswaschung (Wudû) vollzog. Danach begab ich mich in die verwehrte Moschee und verrichtete den Tawâf Al-Ifâda, dann betete ich das Morgengebet und kehrte zum Hotel zurück und wollte sofort abreisen.
Meine Frage lautet nun: Als ich in das Hotel zurückkehrte, bemerkte ich eine trübe Flüssigkeit. War meine Periode noch nicht zu Ende? Und ist mein Tawâf gültig? Was mich nun, werter Scheich, interessiert, ist die Frage, ob ich damals den Tawâf noch während der Menstruation verrichtete und ob ich bei einer Umra, die ich nun antreten werde, meinen Tawâf nachholen kann? Und muss ich ein Opfertier schlachten?
Bitte sagen Sie mir, was ich tun soll!

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Du erklärst uns nicht, ob diese trübe Flüssigkeit nach oder während der üblichen Zeit der Monatsblutung kam. Wenn diese Flüssigkeit nach der Zeit der monatlichen Blutung auftrat, dann war die Periode entsprechend der maßgeblichen Meinung der Hanbaliten beendet. Dein Tawâf nach dem Aufhören der Blutung entsprechend der normalen Zeitspanne der Periode ist gültig, wenn du dich vergewissert hast, indem du ein Stück Stoff oder Ähnliches eingeführt hast und dieses sauber blieb, ja sogar, wenn dies noch während der regulären Zeit deiner Periode geschah. Wenn du anschließend die rituelle Ganzwaschung vollzogen und den Tawâf verrichtet hast, so hast du deine Pflicht erfüllt, auch wenn anschließend eine trübe oder gelbe Flüssigkeit austrat. Dies basiert auf der Meinung, die Tage der Perioden als Periode zu betrachten und die Tage der Reinheit als nicht zur Periode gehörig zu betrachten. Dies konnte ich deiner Frage entnehmen.

Wenn du dich jedoch vor der rituellen Ganzwaschung nicht vergewissert hast, dass keine Flüssigkeit mehr austritt, so fand dein Tawâf noch während der Menstruation statt und genau hierin sind die Gelehrten unterschiedlicher Meinung:

Viele sind der Auffassung, dass er nicht gültig ist, während einige der Meinung sind, dass er zwar gültig ist, aber laut Imâm Ahmad ein Schaf oder laut Abû Hanîfa ein Kamel geschlachtet werden muss.

Doch nach der Rechtsschule derjenigen, die den so verrichteten Tawâf als ungültig betrachten, befindest du dich noch im Ihrâm (Weihezustand), weshalb du die Ihrâm-Gebote weiterhin einhalten musst. Wenn du also in Makka ankommst, verrichte zuerst den Tawâf und anschließend den Sa’î (rituellen Lauf), beende dann den Ihrâm deines Haddsch durch Kürzen des Haupthaars. Dann kannst du den Ihrâm der Umra beginnen.

Die Ihrâm-Gebote jedoch, die vor dem Beenden des Ihrâm-Zustands missachtet wurden, gehören entweder zum angenehmen Leben, wie etwa das Parfümieren, und sind daher unbedenklich, oder es wird etwas entfernt, wie etwa beim Schneiden der Haare und Nägel; im letzten Fall muss für jede Art von entferntem Körpergewebe (Haare, Nägel) eine Fidya (Sühnehandlung) geleistet werden, auch wenn jedes Gewebe mehrmals entfernt wurde.

Der aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit resultierende Geschlechtsverkehr macht den Haddsch nicht ungültig, laut einigen Gelehrten muss man nicht einmal eine Sühne leisten und diese Meinung bevorzugte der Gelehrte des Islam Ibn Taimiya.

Es gibt drei Sühnehandlungen, zwischen denen man wählen kann: nämlich ein Schaf zu schlachten, sechs Bedürftige zu speisen, oder drei Tage zu fasten.

Und Allâh weiß es am besten!

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