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Rechtsnorm für Ihrâm (Weihezustand) für jemanden, der sich im Zustand der großen rituellen Unreinheit (dschunub) befindet

Frage

Sind die rituelle Reinheit und die rituelle Gebetswaschung (Wudû) und die Ganzkörperwaschung (Ghusl) und ein rituelles Gebet mit zwei Gebetseinheiten nach dem Fassen der Absicht für die Rechtsgültigkeit des Ihrâm respektive des Beginns mit den Haddsch-Riten unbedingt erforderlich? Wenn ein Muslim die Absicht für den Beginn der Haddsch-Riten fasst, während er dschunub ist, und die Ihrâm-Kleidung anlegt und am 8. Dhû Al-Hiddscha Makka betritt, ist dann sein Ihrâm rechtsgültig?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Er Seinen Gesandten sowie dessen Familie und dessen Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Für den Ihrâm – sei es für Haddsch oder Umra (Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Hadsch) – sind weder Wudû noch Ghusl und auch kein rituelles Gebet mit zwei Gebetseinheiten Bedingung. Diese Dinge gehören zu den indifferenten, die durchzuführen für einen im Ihrâm Befindlichen wünschenswert sind; er reinigt und säubert sich also und verrichtet Wudû und betet zwei Gebetseinheiten und unmittelbar nach diesen legt er den Ihrâm an. Für die Rechtsgültigkeit des Ihrâm ist das Beseitigen der großen rituellen Unreinheit keine Bedingung – auch nicht die rituelle Reinheit von der Menstruation. Wenn also ein Dschunub in den Ihrâm eintritt, so ist sein Ihrâm rechtsgültig. Wenn ihm allerdings der Ihrâm in ritueller Reinheit und vor dem Überschreiten der festgelegten Grenzorte zum sakrosankten Gebiet möglich ist, dann gilt der Ihrâm für ihn im Dschunub-Zustand nach Meinung einiger Rechtsgelehrten als verpönt. Zur Verrichtung der rituellen Gebete und des Tawâf (Umschreiten der Ka'ba) ist der Dschunub zur Ganzkörperwaschung verpflichtet, denn das Entfernen der großen und der kleinen rituellen Unreinheit ist für die Rechtsgültigkeit der rituellen Gebete und des Tawâf Voraussetzung.

Und Allâh weiß es am besten.

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