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Man soll nach den allgemeinen Benimmregeln keine Spuren des Geschlechtsverkehrs hinterlassen

Frage

Ich habe kürzlich geheiratet. Meine Heirat ist noch keinen Monat her und
bislang haben wir uns noch nicht in einem eigenständigen Haus niedergelassen.
Ich wohne mit meiner Schwester und ihrem Ehemann, der gleichzeitig mein Cousin
ist. An manchen Wochentagen kommt mein Gatte ins Haus meiner Schwester und
besteht darauf, mir im Hause meiner Schwester beizuschlafen und hinterlässt auf
dem Bett Spuren des Geschlechtsverkehrs. Ich möchte fragen, wie es sich verhalten
würde, wenn ich mich nicht auf den Geschlechtsverkehr einlasse, bis wir alleine
in unserem eigenen Haus leben?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Die Pflicht der Frau ist es, dass ihr Ehemann, wann immer er es möchte, über sie verfügen kann, außer wenn dies einen Schaden für sie zur Folge hat. Denn der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wenn ein Mann seine Frau in sein Bett ruft und sie sich weigert, so dass er die Nacht wütend verbringt, dann lastet der Fluch der Engel bis zum Morgen auf ihr!“ (Überliefert von Al-Buchârî)

Zudem ist das Genießen der Ehefrau ein Recht des Mannes, das ihm gegenüber der Frau zusteht, da dies zu den Erfordernissen gehört, die aus dem Ehevertrag hervorgehen. Und der Mann ist nicht zur Zahlung des Unterhaltes verpflichtet, wenn seine Ehefrau ihm das Recht auf den sexuellen Genuss verweigert. Denn dadurch gilt sie als ungehorsam. Und dabei ist es gleich, ob er sie in ihrem Haus oder in einem anderen Haus dazu auffordert, solange dies nicht von etwas Verbotenem begleitet wird, wie zum Beispiel dem Geschlechtsverkehr während der Periode oder über den analen Weg oder vor den Menschen, so dass sie ihre Intimstellen sehen.

Was das Hinterlassen von Spuren des Geschlechtsverkehrs am jeweiligen Ort betrifft, so ist es erwünscht, dessen Spuren, die allgemeinen Regeln guten Benehmens einhaltend, zu entfernen.

Denn im Sunna-Werk von Al-Bayhaqî heißt es auf Âischa zurückgehend, sie habe gesagt: „Es gehört sich für eine Frau, wenn sie vernünftig ist, ein Stück Stoff bereitzuhalten. Wenn ihr Gatte ihr beigeschlafen hat, nimmt sie es und wischt von ihm [die Samenflüssigkeit] ab und wischt sodann von ihr selbst [die Samenflüssigkeit] ab. Und sie können in den Gewändern, das sie tragen, beten, solange sie keine große rituelle Unreinheit [Dschanâba] befallen hat.“

Und dem Gatten obliegt es, diese Benimmregeln beim Geschlechtsverkehr zu beachten. Zudem obliegt es ihm auch, die Gefühle seiner Ehefrau zu achten, selbst wenn es sich um etwas handelt, was ihm gestattet ist.

Ebenso raten wir der Gattin, ihren Ehemann freundlich zu behandeln, auf gute Weise mit ihm umzugehen und auf die Forderung dessen, was ihm zusteht, einzugehen, wobei darauf zu achten ist, dass die Bewohner des Hauses euch nicht sehen.

Deine Pflicht in Bezug auf den Ehemann deiner Schwester ist es, dich vollständig zu verschleiern, dich innerhalb des Hauses nicht allein mit ihm aufzuhalten und zudem, dich nicht geschmückt zur Schau zu stellen, außer wenn du dies allein für deinen Gatten tust.

Und Allâh weiß es am besten!

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