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Haddsch-Konzessionen

Haddsch-Konzessionen

Menschen von Schwierigkeiten zu befreien und sie von Unheil fernzuhalten ist einer der Grundsätze der Scharî'a, es gibt hierfür viele Belege aus dem Qurân und der Sunna. Allâh der Allerhabene sagt: "...Allâh will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis..." (Sûra 2:185), "Allâh will es euch leicht machen..." (Sûra 4:28) und "...Er hat euch erwählt und euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt..." (Sûra 22:78)

Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: "Allâh mag es, dass Seine Erlaubnis praktiziert wird, genauso wie er es nicht mag, dass von Ihm Verbotenes begangen wird." (Ahmad)
Der Wortlaut eines anderen Berichts lautet: "Allâh mag es, dass Seine Erlaubnis praktiziert wird, genauso wie Er es mag, dass Seine ursprünglichen Anordnungen befolgt werden." (Al-Baihaqî und Andere)
Basierend auf diesen Texten haben Gelehrte etliche fiqh-bezogene Regeln aufgestellt, die Unheil und Schwierigkeiten beseitigen, mit denen islâmisch rechtsfähige Personen ausgesetzt sein können. Einige dieser Regeln sind: "Schwierigkeit ruft nach Erleichterung.", "Schaden wird in der Scharî´a beseitigt.", "Je schwieriger Angelegenheiten werden, desto früher werden sie gelöst." und weitere fiqh-bezogene Regeln, die Rechtsgelehrte aus den Quellen ableiteten.
Einige Bewilligungen, die beim Haddsch zugestanden wurden um die Angelegenheiten für die Pilger zu erleichtern, sind folgende:
- Man sollte sich normalerweise an den vorgeschriebenen Mîqâten in den Ihrâm-Zustand begeben, allerdings ist es erlaubt, sich in den Ihrâm-Zustand zu begeben, bevor man den Mîqât erreicht, wenn man fürchtet, diesen auf Grund von Schlaf, Unachtsamkeit oder Ähnlichem zu verpassen.
- Für denjenigen, der sich in den Ihrâm-Zustand begibt, ist es normalerweise nicht erlaubt formschlüssige Kleidung zu tragen, wenn er jedoch keinen Izâr (Hüfttuch) findet, darf er Hosen anziehen, und wenn er keine Sandalen finden kann, darf er Ledersocken tragen, diese müssen jedoch unterhalb des Knöchels enden, ansonsten muss er die Socken kürzen.
- Einige Gelehrte sagten, dass es erlaubt ist, formschlüssige Kleidung zu tragen wenn es eine Notwendigkeit dafür gibt, wie beispielsweise Kälte oder Verletzung. Dennoch sollte die Person gemäß der stichhaltigsten Meinung handeln.
- Jemandem, der sich in den Ihrâm-Zustand begibt, ist es erlaubt, Ghusl (Ganzkörperwaschung) zu vollziehen um sich abzukühlen sowie den Kopf zu waschen und ihn behutsam und leicht abzureiben, falls er dies benötigt.
- Es ist erlaubt schmutzig gewordene Kleidung, die jemand trägt, der sich im Ihrâm-Zustand begibt, zu waschen. Und er darf sie mit etwas austauschen, das im Ihrâm getragen werden darf.
- Es ist erlaubt den Izâr und Geld um die Hüfte zu binden.
- Es ist für Frauen erlaubt, formschlüssige Kleidung zu tragen, vorausgesetzt sie zeigt nicht die Zierde der Frau. Jedoch sollen Frauen keine Gesichtsbedeckung, keinen Jaschmak (Niqâb) oder Handschuhe tragen. Es schadet nicht, wenn sie ihren Schal über ihr Gesicht zieht, sofern sie dies tun muss. Nichtsdestoweniger sollten Frauen ihren Schal über ihr Gesicht ziehen, wenn sie Männer treffen, die Nicht-Mahram sind.
- Die Hauptregel für den Ihsâr (Bedrängnis) ist, dass man sich aus dem Ihrâm-Zustand lösen darf, wenn man von einem Feind bedrängt wird. Darüber hinaus sagten aber einige Gelehrte auch, dass es erlaubt ist den Ihrâm-Zustand auf Grund von Krankheit oder einer anderen Entschuldigung zu beenden, die jemanden, der sich im Ihrâm-Zustand befindet, davon abhält, die Haddsch-Riten fortzuführen, wenn man beispielsweise kein Geld mehr besitzt, das Geld verloren oder sich verlaufen hat.
- Die Grundregel ist, dass das Verweilen in der 'Arafât-Ebene tagsüber bsi zum Sonnenuntergang sein sollte. Wenn jedoch die Person, die sich im Ihrâm-Zustand befindet, an 'Arafât vorbeiläuft oder geschlafen hat, bewusstlos war oder nicht wusste, dass dies 'Arafât ist, genügt ihm das gemäß der Meinung einiger Gelehrter.
- Einige Gelehrte sagten, dass es Pflicht ist, die Nacht bis zur Morgendämmerung in Muzdalifa zu verbringen, doch einige Gelehrte sagten, dass es den Schwachen und denen, die Entschuldigungsgründe haben, erlaubt ist, nach Mitternacht nach Minâ zu gehen um die Dschamara von Al-'Aqaba mit Steinchen zu bewerfen.
- Das Grundprinzip für die islamischen Pflichten ist, dass sie von den Personen vollzogen werden sollen, die für religiöse Aufgaben selbst im Stande sind. Dennoch ist es im Haddsch erlaubt im Falle von Krankheit oder Unfähigkeit einen Stellvertreter zu bestimmen. In einigen Handlungen, wie beispielsweise dem Werfen der Steinchen, ist es ebenfalls erlaubt einen Stellvertreter zu bestimmen, wenn die Person auf Grund einer Krankheit oder aus Angst vor der Menschenmenge, die ihm schaden könnte, unfähig ist dies selbst zu tun und es nicht zu einer anderen Zeit verrichten kann.
- An den Taschrîq-Tagen sollten die Steinchen grundsätzlich in der Zeit zwischen dem Nachmittag und dem Sonnenuntergang geworfen werden, doch einige Gelehrte sagten, dass es erlaubt ist die Steinchen nachts zu werfen, wenn es einen Grund dafür gibt dies zu tun, wie beispielsweise die Menschenmassen zu fürchten oder aus Angst, nicht fähig zu sein das Ziel zu treffen.
- Das Grundprinzip für diejenigen, die es eilig haben, ist es, Minâ am zweiten Tag der Taschrîqtage vor Sonnenuntergang zu verlassen, das gilt jedoch nur für jene, die schon an diesem Tag Makka verlassen müssen. Für den Fall, dass sie dort bis nach Sonnenuntergang verweilen, müssen sie die Nacht bleiben dort bleiben und die Steinchen am dritten Tag werfen. Wenn sich jedoch jemand aus Gründen verspätet, die außerhalb seiner Macht liegen, wie beispielsweise die Vorbereitung auf die Reise und Verspätung auf Grund der Menschenmassen, so ist dies völlig in Ordnung.
- Während der Taschrîq-Tage die Nacht in Minâ zu verweilen, ist gemäß der Mehrheit der Gelehrten Pflicht und derjenige, der sie verpasst, sollte ein Opfer darbringen. Dennoch ist es für diejenigen, die Entschuldigungsgründe haben, die krank sind, die sich um eine kranke Person kümmern oder die beschäftigt sind und fürchten etwas zu verpassen, erlaubt, die Nacht nicht in Minâ zu verbringen, ohne dadurch verpflichtet zu werden, ein Opfer darzubringen.
- Das Grundprinzip ist, dass der Tawâf Al-Ifâda (Pflichtumschreitung) in den Tagen des Schlachtens vollzogen werden soll. Wenn ihn jemand jedoch an den Tagen von Dhu-l-Hidscha oder danach vollzieht, ist dies, gemäß der stichhaltigsten Meinung gültig.
- Die rituelle Reinheit ist, gemäß der Mehrheit der Gelehrten, eine Bedingung für die Gültigkeit des Tawâf. Wenn jedoch eine Frau, die menstruiert oder das Wochenbett hat, bevor sie den Tawâf Al-Ifâda vollzieht, und eigentlich verpflichtet wäre Makka zu verlassen und nicht zurückkommen könnte um den Tawâf zu vollziehen, kann sie den Ghusl verrichten, vorbeugende Maßnahmen treffen und den Tawâf Al-Ifâda vollziehen. In diesem Fall ist ihr Tawâf auf Grund der Notwendigkeit gültig, für den Sa'î braucht man nicht im Zustand der rituellen Reinheit sein.
- Einer Frau, die menstruiert oder Nachschwangerschaftsblutungen hat, ist es erlaubt den Abschieds-Tawâf nicht zu vollziehen. Ibn 'Abbâs  möge Allah mit ihm zufrieden sein sagte: "Die Leute wurden angewiesen den Besuch und das Umschreiten der Ka'ba zuletzt durchzuführen, doch dies wurde für menstruierende Frauen erleichtert."

Dies sind einige Konzessionen, die Rechtsgelehrte diesbezüglich erwähnen. Die Pilger sollten die Anordnungen der Riten verstehen und Gelehrte nach allem fragen, was sie verwirrt. Die Pilger sollten nicht nur Erleichterung erstreben, sondern auch eifrig darin sein, der Sunna und der Führung des Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken , so gut sie können, zu folgen.

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