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Erleichterungen während des Haddsch

Die Vermeidung von Erschwernis, Schaden und übermäßiger Belastung für eine Person, die den religiösen Pflichten unterliegt, gehört zu den grundlegenden Zielsetzungen der Scharî´a. Zahlreiche Belege aus dem Qurân und der Sunna bestätigen dies. Dazu zählen die Worte des Allmächtigen: „Allah will für euch Erleichterung“ (Koran 2:185), „Allah will es euch leicht machen“ (Koran 4:28), und: „Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt“ (Koran 22:78).

Ebenso sagte der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Allah liebt es ganz gewiss, dass Seine Erleichterungen angenommen werden, so wie Er es verabscheut, dass etwas, was Er zur Sünde erklärt hat, begangen wird.“ (Überliefert von Ahmad).

In einer anderen Überlieferung sagte er: „Allah, der Erhabene, liebt es ganz gewiss, dass Seine Erleichterungen angenommen werden, so wie Er es ganz gewiss liebt, dass Seine verbindlichen Anordnungen befolgt werden.“ (Überliefert von Al-Baihaqiy und Anderen).

Die Gelehrten erklärten auf der Grundlage dieser Texte eine Reihe von Grundregeln im Fiqh, die darauf abzielen, Erschwernis, Schaden und Belastung von der Person, die den religiösen Pflichten unterliegt, fernzuhalten. Dazu gehören Aussagen wie: „Erschwernis bringt Erleichterung“, „Schaden ist gemäß der Scharî´a zu beseitigen“, „Wenn eine Angelegenheit eng wird, wird sie gelockert“ und weitere ähnliche Grundsätze, die die Rechtsgelehrten formulierten.

Es gibt einige Erleichterungen, die im Haddsch vorgesehen sind, um der Person, die den religiösen Pflichten unterliegt, Erleichterung zu verschaffen. Dazu gehören:

- Grundsätzlich erfolgt der Ihrâm an den festgelegten Mîqât-Orten. Es ist jedoch erlaubt, bereits vor dem Mîqât in den Ihrâm-Zustand einzutreten, wenn man befürchtet, ihn zu verpassen – etwa aus Unwissenheit, durch Schlaf oder Ähnliches.

- Grundsätzlich ist es dem Pilger im Ihrâm-Zustand nicht erlaubt, genähte Kleidung zu tragen. Wenn er jedoch kein Ihrâm-Gewand (keinen Wickelrock) findet, darf er Hosen tragen, und wenn er keine Sandalen findet, darf er Lederstrümpfe (Chuff) tragen.

Einige Gelehrte erlauben zudem das Tragen genähter Kleidung bei Notwendigkeit, etwa bei Kälte, Verletzungen oder Ähnlichem, wobei nach der stärkeren Meinung eine Sühneleistung (Fidyia) erforderlich ist.

- Der Pilger im Ihrâm-Zustand kann sich bedenkenlos zur Abkühlung duschen, sich den Kopf waschen und ihn bei Bedarf sanft kratzen.

- Der Pilger im Ihrâm-Zustand darf seine Ihrâm-Kleidung reinigen und bei Bedarf gegen andere Kleidung austauschen, die er als Pilger im Ihrâm-Zustand tragen darf.

- Es ist erlaubt, den Wickelrock zuzuknöpfen und am Körper zu mit einem Gürtel zu befestigen, um Geld oder andere Dinge zu sichern.

- Der Frau ist es erlaubt, jede Art von genähter Kleidung zu tragen, sofern diese nicht ihre Reize offenlegt oder sie auffällig geschmückt ist. Allerdings darf sie weder Niqâb noch Burqa oder Handschuhe tragen. Wenn sie ihr Gesicht mit dem Kopftuch verdecken muss, ist dies erlaubt, vielmehr sollte sie es sogar tun, wenn sie fremden Männern begegnet.

- Grundsätzlich gelten die Regelungen der Verhinderung am Betreten des heiligen Bezirks (ihsâr), die das Beenden des Ihrâm-Zustands erlauben, nur bei Feindeinwirkung vor. Einige Gelehrte erlauben dies jedoch auch bei Krankheit oder anderen Gründen, die den Pilger im Ihrâm-Zustand daran hindern, den Hadsch fortzusetzen, wie etwa Geldmangel, wenn man den Weg nicht mehr findet oder Ähnliches.

- Grundsätzlich erfolgt der Aufenthalt in Arafa tagsüber und umfasst auch einen Teil der Nacht. Wenn jemand jedoch Arafa nur passiert, dort schläft, bewusstlos ist oder nicht weiß, dass es sich um Arafa handelt, ist sein Aufenthalt nach Ansicht einiger Gelehrter dennoch gültig.

- Nach der Meinung einiger Gelehrter ist das Übernachten in Muzdalifa bis zum Morgengrauen verpflichtend. Andere erlauben es Schwachen und Personen, die entschuldigt sind, bereits nach Mitternacht nach Minâ aufzubrechen, um die Steinigung der großen Säule (´Aqaba) durchzuführen.

- Grundsätzlich führt die Person, die den religiösen Pflichten unterliegt, die religiösen Handlungen selbst aus. Es ist jedoch erlaubt, im Haddsch vollständig vertreten zu werden, etwa bei Krankheit oder schweren Einschränkungen. Ebenso ist eine Vertretung bei einzelnen Handlungen erlaubt, etwa beim Steinigen, wenn jemand dazu krankheitsbedingt oder wegen großem Gedränge, die eine Gefahr darstellen, nicht in der Lage ist und später keine Gelegenheit mehr dazu hat.

- Grundsätzlich erfolgt das rituelle Steinewerfen an den Taschrîq-Tagen nach dem Zenit bis zum Sonnenuntergang. Einige Gelehrte erlauben dies bei Bedarf auch nachts, etwa aus Angst vor Gedränge oder weil man nicht zum Platz gelangen kann, an dem man wirft.

- Wer sich beeilen möchte, sollte Minâ am zweiten Taschrîq-Tag vor Sonnenuntergang verlassen. Bleibt er bis nach Sonnenuntergang, muss er dort übernachten und auch am dritten Tag die rituelle Steinigung durchführen. Verzögert sich seine Abreise jedoch unverschuldet, etwa durch Gedränge, obwohl er alle Vorkehrungen für eine rechtzeitige Abreise getroffen hat, trifft ihn keine Schuld.

- Das Übernachten in Minâ während der Taschrîq-Tage ist nach der Mehrheit der Gelehrten verpflichtend; bei Unterlassung ist ein Opfertier fällig. Personen, die entschuldigt sind – etwa Kranke oder solche, die sich um Kranke kümmern müssen oder wichtige Aufgaben haben – sind davon befreit.

- Der Pflicht-Tawâf (Al-Ifâda) soll grundsätzlich an den Tagen des Opferfestes erfolgen. Wenn er indes später im Monat Dhû Al-Hiddscha oder danach durchgeführt wird, ist er dennoch gültig.

- Der Zustand der Gebetswaschung ist nach der Mehrheit der Gelehrten eine Voraussetzung für den Tawâf. Wenn jedoch eine Menstruierende oder Wöchnerin Mekka verlassen muss, aber den Pflicht-Tawâf (Al-Ifâda) noch nicht vollzogen hat und weder bleiben noch zurückkehren kann, darf sie sich reinigen, entsprechende Vorkehrungen treffen und den Tawâf und Sa´î durchführen – dies ist aufgrund der Notwendigkeit gültig.

- Für Menstruierende oder Wöchnerinnen entfällt der Abschieds-Tawâf, sie sind deswegen zu keiner weiteren Handlung verpflichtet. Dies basiert auf der Aussage von Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein): „Den Menschen wurde befohlen, dass ihr letzter Besuch dem Haus (der Ka´ba) gilt, allerdings wurde dies für die menstruierende Frau erleichtert.

Dies sind einige Erleichterungen, die die Rechtsgelehrten in diesem Bereich erwähnen. Für den Pilger ist es wichtig, sich mit den Regeln der Pilgerriten vertraut zu machen und die Gelehrten zu befragen, wenn ihm etwas unklar ist. Sein Ziel sollte nicht darin bestehen, nur nach den einfachsten Lösungen zu suchen, sondern vielmehr darin, dem Gesandten Allahs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zu folgen und seiner Sunna so gut wie möglich nachzueifern.

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