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Räumliche Distanz zwischen den Betenden bei Ansteckungsgefahr

Frage

Ist es erlaubt, beim Gemeinschaftsgebet in der Moschee einen Sicherheitsabstand zwischen den Betenden zu lassen, wenn man eine Ansteckung mit dem Corona-Virus befürchtet?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Wenn nach Ansicht der Experten durch einen Sicherheitsabstand beim Gemeinschaftsgebet einer Ansteckung vorgebeugt werden kann, so ist es (für die Gültigkeit des Gebets) kein Problem, wenn zwischen den Betenden eine größere Distanz eingehalten wird.

Eigentlich gilt, dass die gerade Ausrichtung der Reihen und das enge Stehen der Betenden, ohne Lücken zwischen ihnen, von der Religion befohlen wird. Die Scharîa ermuntert dazu, dies genau einzuhalten. Doch gilt dies nur als erwünschte Handlung und nicht als Pflicht nach den meisten Gelehrten unter den vier verbreiteten Fiqh-Schulen und anderen.

Im Werk „Tarh At-Tathrîb fî Scharh At-Taqrîb“ von Al-Irâqî heißt es: „Die Aussage ‚Richtet die Reihen im Gebet aus‘ beinhaltet eine Erwünschtheit (mustahabb), weil es in diesem Hadîth weiter heißt: ‚denn die Ausrichtung der Reihen gehört zu einem schön verrichteten Gebet‘. Ibn Battâl sagte: ‚Dies weist darauf hin, dass die Ausrichtung der Reihen eine Sunna-Handlung ist. Wäre es eine Pflichthandlung, so hätte der Prophet es nicht mit den Worten ‚(es) gehört zu einem schön verrichteten Gebet‘ beschrieben. Eine Angelegenheit schön verrichten ist nämlich eine Hinzufügung zu einer Handlung, die bereits in sich vollständig ist. Damit handelt es sich um eine Erweiterung der Pflicht.“

Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten unter den früheren und späteren. Und es ist ebenfalls die Aussage der vier großen Imâme.

Wenn man diese erwünschte Handlung unterlässt, weil man eine Ansteckung befürchtet, so liegt darin kein Problem, weil es auf einer Notwendigkeit beruht. Dies ist ähnlich, wie wenn das Gebet aus Notwendigkeit zwischen zwei Säulen verrichtet wird. Normalerweise gilt das Gebet an so einer Stelle als makrûh (verpönt), weil dadurch die Reihen unterbrochen werden. Trotzdem haben die Gelehrten festgelegt, dass diese Unerwünschtheit aus Gründen der Notwendigkeit aufgehoben wird.

In „Kasschâf Al-Qinâ an Matn Al-Iqnâ“ heißt es: „Es ist für hinter einem Imâm Betende makrûh, zwischen Säulen zu stehen, wenn dadurch die Reihen gewohnheitsmäßig unterbrochen werden. Al-Baihaqî überliefert von Ibn Mas’ûd und von Mu’awiya ibn Qurra über seinen Vater, dass er sagte: „Uns wurde in der Zeit des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) untersagt, zwischen den Säulen Gebetsreihen zu bilden und man wies uns an, solche Stellen zu meiden“ (Ibn Mâdscha; leichte Schwäche in der Überlieferungskette). Anas sagte: „Wir pflegten uns in der Zeit des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) davor zu hüten“ (Ahmad und Abû Dâwûd, vertrauenswürdige Überlieferer). Ahmad erklärte das Durchbrechen der Reihen als den Grund. Andere sagten: Eine Säule war so breit wie drei Plätze. Wenn jedoch ein Grund vorliegt, wie Platzmangel in der Moschee und viele Betende, so gilt das nicht als makrûh.“

Selbst wenn man der Auffassung folgt, die das feste und lückenlose Ausrichten der Reihen als Pflicht bezeichnet, wären trotzdem die Furcht vor Krankheit und der Schutz vor Ansteckung ein akzeptabler Grund, der die Verpflichtung zur geraden Reihe aufhebt. Denn Notsituationen erlauben es nach der Scharîa, auf Pflichtteile im Gebet und bei anderen Handlungen zu verzichten. Beispiele wären: Das Gebet eines alleine Betenden in einer vollständigen Reihe ist gültig. Wer aufgrund einer Notwendigkeit als Betender vor dem Imâm steht, ist entschuldigt. Beides gilt selbst bei den Gelehrten als erlaubt, die es normalerweise als harâm bezeichnen, wenn jemand einzeln hinter einer Reihe betet oder vor dem Imâm steht.

Zusammengefasst heißt dies: Ein Gebet mit großem Abstand zwischen den Betenden in einer Reihe ist gültig, selbst wenn kein Grund für diese Distanz vorliegt. Wie sehr muss dies erst gelten, wenn ein anerkanntes Bedürfnis vorliegt, wie der Schutz vor ansteckenden Krankheiten unter den Muslimen!

Und Allâh weiß es am besten!

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