Islam Web

Artikel

  1. Home
  2. Index
  3. Erbrecht

6 Artikel

  • Erbhindernisse

    Ebenso wie es Ursachen gibt, durch die zwei Personen voneinander erben, so gibt es auch Hindernisse, die die Vererbung zwischen zwei Personen verhindern. Diese Hinderungsgründe kann man wie folgt zusammenfassen: Erstes Hindernis: Unterschiedliche Religion Dies bedeutet, dass der Erblasser (der Verstorbene) einer Religion angehört und.. Weiter

  • Ursachen für die Erbberechtigung im Islâm

    Zum Erbe wird man im Islâm durch drei Verhältnisse berechtigt: Erstes Verhältnis: die Ehe. Im Islâm wird die Ehe als islâmisch gültiger Ehevertrag definiert, auch wenn die Ehepartner danach nicht unter sich sind und kein Beischlaf stattfindet. Durch diese Ursache erben die Ehepartner voneinander, solange der Ehevertrag.. Weiter

  • Die Wichtigkeit der Erbschaftsverteilung

    Allâh der Glorreiche und Majestätische legte selbst die Pflichterbanteile fest und überließ dies weder Engeln noch Propheten; Er legte also fest, was jedem Erben zusteht und erwähnte dies meist detailliert, im Gegensatz zu vielen Regeln, die im Qurân allgemein gehalten sind und in der Sunna des Propheten Möge Allah.. Weiter

  • Der tiefere Sinn des islâmischen Erbrechts

    Allâh, der über jeden Mangel Erhabene, ehrte den Menschen in diesem Leben und bevorzugte ihn vor vielen Geschöpfen, wie der Glorreiche und Majestätische sagt: "Und Wir haben ja die Kinder Adams geehrt; Wir haben sie auf dem Festland und auf dem Meer getragen und sie von den guten Dingen versorgt, und Wir haben sie vor vielen.. Weiter

  • Bedingungen für die Erbberechtigung

    Für die Erbberechtigung gibt es sowohl Ursachen als auch Bedingungen, die vorhanden sein müssen. Diese Bedingungen kann man wie folgt in drei Kategorien zusammenfassen: Erste Bedingung: Tod des Erblassers. Dies bedeutet, dass die Person, der das Erbe gehört hat, bereits verstorben sein muss. Eine lebende Person kann nichts vererben... Weiter

  • Die Gerechtigkeit des Islâms bei der Erbverteilung

    Die Araber vor dem Islâm bestimmten den erwachsenen Sohn als Erben, die anderen Kinder erhielten nichts, auch nicht die Ehefrau, die Mutter und die Schwester. Gab es keinen erwachsenen Sohn, ging es an seinen Bruder oder Onkel über, weil Frauen und Kinder nicht die Verwandten verteidigen, Blutrache verüben, Beute anschaffen und die Feinde.. Weiter