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Darlegung der Rechtsschulen der Gelehrten über denjenigen, der die Niederwerfung beim Gebet auf Grund eines Versehens für eine Sache unterlässt, die das Gebet bei absichtlicher Ausführung ungültig machen würde.

Frage

Ich führte die Menschen im Gebet. In der Niederwerfung der vierten Rak‘a überkam mich der Zweifel, ob es die vierte oder die dritte sei. Ich stand auf, worauf die Leute „Subhâna-llâh“ sagten und ich mich sofort wieder setzte, ohne irgendeine Handlung in der fünften vorzunehmen, außer dem Aufstehen. Keiner der hinter mir Betenden stand auf.
Ich beendete das Gebet und verrichtete keine Niederwerfung auf Grund eines Versehens, weil ich der Überzeugung war, es wäre nichts geschehen, was die Niederwerfung erforderlich machen würde. Außerdem wären die Betenden mir dann in die Niederwerfung gefolgt, obwohl niemand von ihnen in der fünften Rak‘a aufgestanden war. Wie ist dies zu beurteilen? Möge Allâh es Ihnen mit dem Besten vergelten!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Es war richtig, dass du aufstehen wolltest, als du im Zweifel darüber warst, ob es die dritte oder die vierte Rak‘a war. Denn der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken hat demjenigen, der während seines Gebets Zweifel hegt, angeordnet, das Geringere anzunehmen. Dies ist in der Sammlung authentischer Hadîthe von Muslim nach Abû Sa‘îd überliefert. Dass die Betenden „Subhâna-llâh“ gesagt haben und dass du dich wieder gesetzt hast, als sie dies gesagt haben, ist ebenfalls richtig und entspricht der Sunna. Allerdings ist es ein Fehler, dass du die Niederwerfung auf Grund eines Versehens nicht verrichtet hast. Du hast nämlich deinem Gebet etwas hinzugefügt, was es rechtsungültig gemacht hätte, wenn du es absichtlich getan hättest. Dafür gibt es in der Scharî‘a die Niederwerfung auf Grund eines Versehens. Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken warf sich nieder, als er seinem Gebet den Friedensgruß und Worte hinzufügte, wie Al-Buchârî und Muslim von Dhû Al-Yadain überlieferten. Die Gelehrten unterscheiden sich in der Frage, ob die Niederwerfung für das, was das Gebet rechtsungültig machen würde, wenn man es absichtlich täte, Sunna oder Pflicht ist. Die Mehrheit der Gelehrten ist der Meinung, dass es eine Sunna ist. Die offensichtliche Meinung der Rechtsschule von Imâm Ahmad ist die Verpflichtung. Angenommen, es sei verpflichtend, so obliegt dem, der es vergisst, bis ein längerer Zeitabschnitt vergeht, nichts. Dasselbe gilt für den Unwissenden. Da du diese Regel nicht gekannt hast, obliegt dir nichts.

Ibn Qudâma  Allah   erbarme sich seiner schrieb in seinem Werk Al-Mughnî: „Kapitel: Wenn jemand die Niederwerfung auf Grund eines Versehens vergisst, bis ein längerer Zeitabschnitt vergeht, wird das Gebet nicht rechtsungültig. Dieser Meinung sind auch Asch-Schâfi‘î und die Hanafîten. Von Imâm Ahmad ist überliefert, dass der Betende das Gebet wiederholen muss, wenn er die Moschee verlässt. Dies entspricht der Aussage von Al-Hakam und Ibn Schubruma. Imâm Mâlik und Abû Thaur sehen dies ebenfalls hinsichtlich dessen, was die Niederwerfung vor dem Friedensgruß betrifft. Unsere Meinung [gemeint sind die Hanbalîten] ist, dass die Niederwerfung wegen des Versehens die Anbetungshandlung nach deren Beendigung richtigstellt und sie somit nicht rechtsungültig wird, wenn man es unterlässt, wie bei den Korrekturen im Haddsch. Diese Niederwerfung ist des Gebets wegen eingeführt worden, gehört aber nicht dazu, wie es beim Ruf zum Gebet der Fall ist. Daher wird das Gebet auch nicht rechtsungültig, wenn man die Niederwerfung ob des Versehens nicht verrichtet.“

Wisse, dass die Betenden dem Vorbeter bei der Verrichtung der Niederwerfung auf Grund eines Versehens Folge leisten müssen, selbst wenn sie keinen Fehler begangen haben! Der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte nämlich: „Den Vorbeter gibt es nur deshalb, damit man ihm folgt.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

Und Allâh weiß es am besten!

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