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Islâmische Lebensweise - Teil 5: Ma’rűfât und Munkarât

Islâmische Lebensweise - Teil 5: Ma’rűfât und Munkarât

Ma’rûfât und Munkarât

 
Ma’rûfât: Die Scharî’a unterscheidet bei den Ma’rûfât drei Kategorien: Das Obligatorische (Fard und Wâdschib), das Empfohlene (Matlûb / Mustahabb) und das Zulässige (Mubâh). Eine muslimische Gesellschaft muss darauf achten, dass die unerläßlichen Pflichten, (Ma’rûfât), eingehalten werden, und in der Scharî’a gibt es hierüber klare und bindende Richtlinien. Die empfohlenen Pflichten (Matlûb) sind solche, die die Scharî’a in einer muslimischen Gesellschaft eingehalten und praktiziert sehen möchte.
 
Einige davon werden eindeutig von uns verlangt, während andere uns durch Folgerung und Ableitung von dem, was der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken gesagt hat, nahegelegt worden sind. Abgesehen davon wurden in der von der Scharî’a dargelegten Lebensordnung besondere Vorkehrungen für deren Wachstum und die Förderung einiger von ihnen getroffen. Andere wiederum werden einfach von der Scharî’a empfohlen, wobei es der Gesellschaft oder dem einzelnen besonders Rechtschaffenen überlassen bleibt, sich ihrer Förderung anzunehmen.
 
Bleibt noch das Zulässige, (Mubâh). Genau genommen gehört nach der Scharî’a alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, zu den zulässigen Ma’rûfât, das heißt, zu den Mubâh. Es ist keineswegs notwendig, dass sie uns ausdrücklich erlaubt oder ausdrücklich unserer Wahl anheimgestellt werden. Folglich ist der Bereich der zulässigen Ma’rûfât sehr weit gespannt, so weit, dass für einen Muslim alles, außer dem, was in der Scharî’a eigens verboten wurde, erlaubt ist. Und das ist genau der Bereich, in dem uns freie Hand gewährt wurde und wir nach eigenem Ermessen Gesetze erlassen können, um den Bedürfnissen und Gegebenheiten unserer Zeit zu entsprechen – natürlich in (Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Schari’a.
 
Munkarât: Die Munkarât (oder die im Islâm verbotenen Dinge) sind in zwei Kategorien unterteilt: Harâm. das heißt, Dinge, die unter allen Umständen verboten sind, und Makrûh, das heißt, Dinge, die lediglich unerwünscht sind. Durch klare, unumgängliche Anweisungen ist dem Muslim auferlegt, sich all dessen, was für Harâm erklärt wurde, vollkommen zu enthalten. Die Abneigung gegen die Makrûhât wird in der Scharî’a auf die eine oder andere Weise deutlich, das heißt, entweder ausdrücklich oder sie ergibt sich durch stillschweigende Folgerungen, wobei der Grad der Abneigung entsprechend angezeigt ist. So gibt es zum Beispiel einige ans Verbotene grenzende Makrûhât, während andere in der Nähe des Zulässigen liegen. Natürlich gibt es eine große Zahl von Makrûhât, deren Reichweite sich zwischen den beiden Extremen des Verbotenen und des Erlaubten bewegt. Darüber hinaus werden in einigen Fällen in der Scharî’a ausdrücklich Maßnahmen zur Verhinderung der Makrûhât vorgeschrieben, während solche Vorkehrungen in anderen Dingen dem Ermessen der Gesellschaft oder dem Einzelnen überlassen bleiben.
 
Einige Wesentliche Merkmale derislamischen Weltanschauung
 
Die Scharî’a schreibt also Richtlinien für die Regelung sowohl unseres individuellen wie auch unseres gemeinschaftlichen Lebens vor. Diese Richtlinien befassen sich mit so verschiedenen Bereichen wie den religiösen Riten, den persönlichen Charaktereigenschaften, der Sittenlehre, den Gewohnheiten, den familiären Verhältnissen, mit sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, Verwaltung, den Rechten und Pflichten der Bürger, mit der Rechtssprechung und den Gesetzen für Krieg und Frieden und internationale Beziehungen. Kurz, sie umfasst all die verschiedenen Bereiche des menschlichen Lebens.
 
Diese Richtlinien zeigen auf, was gut und schlecht, was vorteilhaft und nützlich und was nachteilig und schädlich ist; welches die Tugenden sind, die wir pflegen und fordern sollten und welches die Übel, die wir unterdrücken und gegen die wir uns vorsehen müssen: wie weit sich der Bereich der freien Willensentscheidung anheimgestellten persönlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten erstreckt und wo seine Grenzen liegen; und schließlich, welcher Mittel und Wege wir uns bedienen können, um eine dynamische Gesellschaftsordnung zu errichten, und welche Methoden wir vermeiden sollten. Die Scharî’a stellt eine vollständige Lehensauffassung dar – nichts daran ist überflüssig, nichts fehlt.
 
Ein weiterer bemerkenswerter Zug der Scharî’a ist, daß sie ein organisches Ganzes ist. Die gesamte Lehensordnung. die der Islâm vorzeichnet, wird durch denselben Geist belebt und somit muss jede unangebrachte Teilung des Ganzen ebenso dem Geist wie dem Aufbau der islâmischen Ordnung schaden. In dieser Beziehung könnte man sie mit dem menschlichen Körper vergleichen, der ein organisches Ganzes bildet. Ein vom Körper abgetrenntes Bein kann man nicht als ein Achtel oder ein Sechstel des Menschen bezeichnen, weil das Bein nach seiner Abtrennung vom lebenden menschlichen Körper seine menschliche Funktion nicht mehr ausfüllen kann. Noch lässt es sich in den Körper eines anderen Lebewesens einsetzen in der Erwartung, dieses werde dem Ausmaß des Gliedes gemäß menschlich. Ebenso können wir uns keine richtige Meinung über die Nützlichkeit, Leistungsfähigkeit und Schönheit der Hand, des Auges oder der Nase eines Menschen bilden, wenn sie vom Körper getrennt sind, ohne ihre Stelle und Funktion im lebenden Körper zu betrachten.
 
Genau das kann man in Bezug auf die Lebensordnung sagen, die von der Scharî’a angestrebt wird. Islâm bedeutet die gesamte Lebensweise, nicht nur einen gesonderten Teil oder Teile davon. Folglich ist es weder sinnvoll, die verschiedenen Teile der Scharî’a voneinander getrennt zu betrachten und ohne Bezug auf das Ganze, noch hat es irgendeinen Zweck, einen beliebigen Teil herauszugreifen und ihn mit einem anderen “ismus” gleichzusetzen. Die Scharî’a kann nur dann reibungslos funktionieren und nur dann ihre Anwendbarkeit unter Beweis stellen, wenn die gesamte Lebensweise in Übereinstimmung mit ihren Geboten ausgerichtet wird – anders geht es nicht.
 
 

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