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Urteil über das Erbrechen eines Fastenden

Urteil über das Erbrechen eines Fastenden
Abû Huraira  möge Allah mit ihm zufrieden sein berichtete, dass Allâhs Gesandter  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: "Wen das Erbrechen überkommt, während er fastet, der braucht das Fasten nicht nachzuholen. Wer das Erbrechen hingegen hervorruft, der muss es nachholen." Überliefert von Abû Dâwûd (2380), Ahmad (2/498), Ibn Al-Dschârûd (385) und Ibn Hibbân (3518).

 

Mi´dân ibn Talha  Allah   erbarme sich seiner sagte, dass Abû Ad-Dardâ  möge Allah mit ihm zufrieden sein ihm berichtete, dass der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sich übergab und darauf sein Fasten unterließ. Mi´dân  Allah   erbarme sich seiner sagte: "Dann traf ich Thaubân, den Diener des Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken in der Moschee von Damaskus und sagte zu ihm: «Abû Ad-Dardâ berichtete mir, dass der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sich übergab und darauf sein Fasten unterließ.» Da sagte er: «Er hat Recht, und ich goss für ihn das Wasser für die rituelle Waschung vor dem Gebet." Überliefert von Abû Dâwûd (2381), Ahmad (6/19), An-Nasâ´î (3129-3210), Ibn Al-Dschârûd (8) und Ibn Hibbân (1097).

 

Nützliches und Lehrreiches:
 
1. Aus Barmherzigkeit zu Seinen Dienern zieht Allâh, der Erhabene, sie für die Dinge, die ohne ihre Beeinflussung geschehen, auch nicht zur Verantwortung. Nur für ihre Taten müssen sie Rechenschaft ablegen. Ein Beispiel ist das Erbrechen. Es ist die Entleerung des Mageninhaltes durch die Einführung des Fingers oder irgendetwas anderem in den Hals oder durch die Wahrnehmung eines hässlichen Geruches, das Erblicken eines abstoßenden Anblicks oder durch andere Auswirkungen. Wird das Erbrechen absichtlich hervorgerufen, wird das Fasten ungültig. Doch wenn es unfreiwillig geschieht, so herrscht bei den Gelehrten auf Grund der zitierten Hadîthe Konsensus darüber, dass das Fasten nicht beeinträchtigt wird.

 

2. Dass sich der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken übergab und daraufhin sein Fasten unterließ, wird so verstanden, dass er  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken nach dem Erbrechen zu schwach war das Fasten fortzusetzen und es aus diesem Grunde unterließ, nicht etwa, weil das Erbrechen das Fasten ungültig macht. So verstehen die Gelehrten diese beiden Hadîthe, zumal in der Überlieferung von At-Tahâwî erwähnt wird, dass der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: "Doch ich übergab mich und wurde zu schwach für das Fasten. So unterließ ich es."

 

3. Die Hadîthe belegen, dass derjenige, der absichtlich erbricht, sein Fasten bricht. Hierbei spielt es keine Rolle ob es sich beim Erbrochenen um Speise, Galle bzw. Magensäure), Schleim oder Blut handelt, da all dies unter das Generelle und die Bedeutung des Hadîthes fällt.

 

4. Der Fastende darf nicht absichtlich das Erbrechen tagsüber im Ramadân hervorrufen, da er sein Fasten dadurch bricht, es sei denn, er ist krank und muss sich übergeben. In diesem Falle ist er auf Grund seiner Krankheit entschuldigt. Allâh, der Erhabene, sagt: "Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, dem obliegt eine gleiche Anzahl von anderen Tagen." (Sûra 2:184). Er soll also währenddessen nicht fasten und das Fasten später nachholen.

 

5. Das islâmische Gesetz, dass derjenige, der absichtlich erbricht, sein Fasten damit bricht, beweist die absolute Gerechtigkeit der Scharî´a und auch, dass die Gesetze Allâhs, des Erhabenen, alle gerecht und eine Barmherzigkeit für die Ihn anbetend Dienenden sind. Der Scheich Al-Islâm Ibn Taimiya  Allah   erbarme sich seiner sagte: "Dem Fastenden ist es untersagt, etwas von Speise und Trank zu sich zu nehmen, was ihn stärkt und ernährt. Ebenso ist ihm untersagt, etwas zu entleeren, was ihn schwächt, wie das Entleeren seines Mageninhaltes, durch den er sich ernährt. Dürfte er es jedoch, würde er sich schaden, in seiner Anbetung über das Gewollte hinausgehen und nicht gerecht handeln."

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