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1 Fatwâ

  • Der Geschäftsunfähige darf nicht frei über sein Erbe verfügen

    Im Namen Allâhs des Allerbarmers des Barmherzigen! Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten! Bei Allâh! Bitte helft uns! Wenn wir einem charakterlich verdorbenen (drogenabhängigen) Jugendlichen sein islâmisch festgelegtes Erbe gäben, würde er noch verdorbener werden. Ist es islâmisch gesehen richtig,.. Weiter

Vorzüge des Haddsch und der Umra