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Nachdem er in Muzdalifa übernachtet hatte, vollzog er keine der weiteren rituellen Handlungen des Haddsch.

Frage

Vor einigen Jahren reiste ich zum Haddsch. Während wir auf dem Weg von Arafa nach Muzdalifa waren, verloren wir den Sohn meines Bruders. Ich suchte nach ihm, konnte ihn aber nicht finden. Daher setzten wir unseren Weg nach Muzdalifa fort; mein Bruder bat uns von dort aus wieder zu unserem Haus in Makka zurückzukehren. Als wir ankamen, legte ich mich schlafen und vollzog daher aus meiner eigenen Unwissenheit heraus die rituellen Handlungen dieses Tages nicht. Was soll ich nun tun?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Jeder Muslim ist vor Antritt des Haddsch dazu verpflichtet, die Regeln und Bedingungen des Haddsch zu erlernen, um diesen auch bei unvorhergesehenen Komplikationen zu meistern. Wir haben aus deiner Frage heraus verstanden, dass du keine der rituellen Handlungen nach dem Aufenthalt in Muzdalifa vollzogen hast. Somit hast du deinen Ihrâm noch nicht beendet. Du musst dich also noch einmal wie im Ihrâm nach Makka begeben und den Tawâf Al-Ifâda (Haddsch-Tawâf) verrichten. Dann schreitest du zwischen As-Safâ und Al-Marwa. Wenn du den Haddsch allerdings auf die Qirân- oder Ifrâd-Art vollzogen und den rituellen Lauf nach dem Tawâf Al-Qudûm (Ankunfts-Tawâf) bereits vollzogen hast, musst du nicht noch ein zweites Mal zwischen As-Safâ und Al-Marwa laufen. Du musst für jede Pflicht, die du bei deinem Haddsch unterlassen hast, im Haram (verwehrten Bezirk) ein Opfertier schlachten und das Fleisch unter den Armen des Harams verteilen. Eines für das Unterlassen der rituellen Bewerfung der Dschamarât, eines für die unterlassene Übernachtung in Minâ und eines für die unterlassene Übernachtung in Muzdalifa, wenn du vor der Hälfte der Nacht von dort aufgebrochen bist. Der Beweis dafür ist folgende Aussage des Gefährten Ibn Abbâs  möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Wer eine der rituellen Handlungen (des Haddsch) unterlässt, hat Blut zu entrichten.“ Damit ist das Schlachten gemeint.

Wenn es dir nicht möglich ist, nach Makka zu reisen, giltst du als verhindert. In diesem Falle musst du dich durch das Schlachten eines Schlachtopfers vom Ihrâm lösen. Wenn du dazu nicht in der Lage bist, musst du zehn Tage fasten. Wenn du auch nicht dazu in der Lage bist, für deine unterlassenen Pflichten ein Opfertier zu schlachten, musst du für jede unterlassene Pflicht zehn Tage fasten.

Die im Ihrâm verbotenen Dinge hast du ja, wie erwähnt, aus Unwissen begangen. Der Aussage Ibn Taimîyyas und der anderen Gelehrten nach hat der Unwissende in diesem Falle nichts zu sühnen. Dabei stützen sie sich auf folgende Aussage Allâhs des Erhabenen: Es ist für euch keine Sünde in dem, was ihr an Fehlern begeht, sondern was eure Herzen vorsätzlich anstreben. Und Allâh ist allvergebend, allbarmherzig. (Sûra 33:5).

Wenn du in dieser Zeit einen Heiratsvertrag geschlossen hast, ist dieser ungültig und muss noch einmal geschlossen werden.

Und Allâh weiß es am besten.

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