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Darf derjenige, der ein Opfertier schlachten will, in den ersten zehn Tagen von Dhul-Hiddscha seiner Frau beiwohnen?

Frage

Wozu ist derjenige, der ein Opfertier schlachten will, verpflichtet? Darf er seiner Frau beiwohnen? Wenn er in den ersten zehn Tagen außerehelichen Geschlechtsverkehr begeht, wird sein Opfertier dann angenommen?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Wer ein Opfertier schlachten will, darf weder seine Fingernägel noch seine Haare schneiden, wie uns Umm Salama überliefert: “Wenn die zehn ersten Tage von Dhul-Hiddscha anbrechen und einer von euch ein Opfertier schlachten möchte, soll er weder etwas von seinen Haaren noch von seinen Fingernägeln schneiden." Überliefert vom Imâm Muslim.

Der Geschlechtsverkehr aber ist unter den Gelehrten einstimmig erlaubt. Der Imâm An-Nawawî  Allah   erbarme sich seiner sagte hinsichtlich der Aussage, dass das Verbot, Fingernägel und Haare in den letzten Tagen zu schneiden, auf seine Ähnlichkeit mit dem Ihrâm-Pilger hindeutet: "Dieser Vergleich ist falsch, weil er sich nicht von den Frauen fernhält, Parfüm benutzt, normale Kleidung trägt usw., was der Ihrâm-Pilger alles unterlässt." Zitatende.

Was den außerehelichen Geschlechtsverkehr angeht, so ist dies eine furchtbare, große Sünde und ein unerhörtes Verbrechen. Es überschattet das Gesicht, verhärtet das Herz und löscht das Augenlicht. Daher setzt es Allâh der Erhabene in Seinem Offenbarungsbuch mit dem Schirk (polytheistisches Beigesellen) gleich: „Ein Unzuchttreiber heiratet keine andere als eine Frau, die Unzucht begeht oder eine Götzendienerin. Und eine Unzuchttreiberin heiratet kein anderer als ein Mann, der Unzucht begeht oder ein Götzendiener. Den Gläubigen ist dies verboten.“ (Sûra 24:3).

Nach Schirk und Mord gibt es nichts Abscheulicheres als Unzucht. Die Sünde wird noch gewaltiger und das Vebrechen noch unerhörter, wenn diese Unzucht in den heiligen Monaten stattfindet, in denen den guten Taten mehr Belohnung in Aussicht steht und die schlechten Taten noch härter bestraft werden.

Diese grausame Tat lässt das Schlachten des Opfertiers allerdings nicht ungültig werden und dessen Belohnung auch nicht verloren gehen, wenn man damit das Wohlgefallen Allâhs anstrebt. Sein Opfer ist also gültig. Die Belohnung dafür wird auf die Waagschale seiner guten Taten gelegt und sinkt möglicherweise angesichts dieses grausamen Verbrechens. Wer Unzucht begeht und dies danach aufrichtig bereut, und dazu ist er verpflichtet, dessen Opfer ist, so Allâh will, angenommen und wird ihm voll vergütet.

Und Allâh weiß es am besten.

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