Macht das Ausziehen der Lederfüßlinge oder Socken innerhalb der Zeit, in der man über diese streichen darf, die Gebetswaschung ungültig, oder soll man lediglich die Füße waschen?
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allahs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die rituelle Gebetswaschung wird durch das Ausziehen der Lederfüßlinge oder Socken nicht ungültig, solange diese innerhalb der Zeit ausgezogen werden, in der man über die Socken streichen darf, diese Zeit beträgt einen Tag und eine Nacht für Ortsansässige und drei Nächte für den Reisenden.
Wir machen den Fragesteller darauf aufmerksam, dass er die Füße baldmöglichst waschen soll, nachdem er die Lederfüßlinge oder Socken ausgezogen hat, wenn er seine rituelle Gebetswaschung beibehalten will. Dies ist die Ansicht der Gelehrtenmehrheit.
Scheich Al-Islam ibn Taymiya () war hingegen der Ansicht, dass es keine Bedingung für die Gültigkeit der rituellen Gebetswaschung ist, die Füße baldmöglichst zu waschen. Vielmehr bleibt man im Zustand der rituellen Reinheit, bis die rituelle Gebetswaschung durch einen annullierenden Grund ungültig wird oder bis die Zeitspanne endet, in der man über die Socken streichen darf. Diese Ansicht ist eigentlich sehr plausibel, auch wenn sie von wenigen Gelehrten vertreten wird.
Und Allâh weiß es am besten!
Allâh, der über alles Erhabene, wird denjenigen großzügig belohnen, der den Haddsch in vollkommener Form verrichtet. Hierzu sagte der Prophet Möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken: „…und der fromm verrichtete Haddsch wird ausschließlich mit dem...
Der Haddsch ist eine der wichtigsten Ibâdât (gottesdienstl. Handlungen) im Islâm. Sie zu verrichtet heißt, dem Beispiel des Propheten (Möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) wahrhaft zu folgen. Bedauerlicherweise wurden in letzter Zeit Fatwas über häufig...
Da die Stammesführer den Streit untereinander nicht beilegen konnten, einigten sie sich darauf, den ersten...