Jemand hat das Nachtgebet nicht verrichtet. Ist sein Morgengebet ungültig bzw. wird es nicht angenommen?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wer absichtlich das Nachtgebet nicht verrichtet, bis dessen Zeit vorüber ist, hat eine eindeutige Sünde begangen. Er muss dies gegenüber Allâh dem Majestätischen bereuen und auf die Verrichtung der Gebete zu deren Zeit achten. Allâh der Erhabene sagt: „Haltet die Gebete ein, und (besonders) das mittlere Gebet, und steht demütig ergeben vor Allâh.“ (Sûra 2:238).
Die meisten Gelehrten sind der Meinung, dass man das absichtlich unterlassene Gebet nachholen muss. Dies ist umsichtiger und befreit eher von der Schuld. Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem Nacht- und dem Morgengebet. Dies bedeutet, dass das Morgengebet dessen, der das Nachtgebet nicht verrichtet hat, trotzdem angenommen wird.
Dasselbe gilt für die restlichen Gebete. Allerdings muss er das Nachtgebet nachholen und hierauf das Morgengebet verrichten, weil die Reihenfolge zwischen dem verpassten und dem gegenwärtigen Gebet nach wahrscheinlicherer Meinung der Gelehrten verpflichtend ist. Wenn die Zeit des aktuellen Gebets knapp wird, betet er es allerdings zuerst und verrichtet danach das verpasste.
Und Allâh weiß es am besten!
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Al-Buchârî überliefert in seinem „Sahîh“ von Abû Huraira (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), dass er den Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagen hörte: „Wer den Haddsch um Allâhs willen vollzieht...