Ein Teil meiner Kopfhaare reicht mir ins Gesicht. Beim Überstreichen der Haare im Wudû habe ich diese jedoch nicht überstrichen. Ist damit mein Wudû gültig?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Haare, die herunterhängen und außerhalb des Bereiches des Kopfes liegen und damit ins Gesicht reichen, müssen nicht überstrichen werden. Es würde aber auch nicht ausreichen, nur diese zu überstreichen, da sie außerhalb des Kopfes liegen. Der Verfasser von „Al-Iqnâ“ schreibt dazu: „Das Überstreichen von Haaren, die vom Kopf herabhängen, ist nicht vorgeschrieben. Und das Überstreichen nur dieser Haare entbindet nicht von der Pflicht, den Kopf zu überstreichen.“
Ähnliches sagte Ibn Qudâma in „Al-Mughnî“: „Wenn Haare über den Haaransatz am Kopf hinausreichen und man diese überstreicht, so ist es nicht ausreichend, da dies nicht der (im Qurân erwähnte) Kopf ist. Und wenn man diese Haare zurückstreicht und sie auf dem Kopf liegen, so würde auch hier das Überstreichen nicht ausreichen, da sie nicht einen Teil des Kopfes ausmachen. Was den Haaransatz verlässt und nicht den Pflichtteil (des Kopfes) übersteigt, so würde es ausreichen, dies zu überstreichen (…).“
Und Allâh weiß es am besten!
Drittens: Verkündung der Gleichheit aller Muslime Der Haddsch dient der Ablehnung von Rassismus, Nationalismus,...
Der Haddsch ist eine Pflicht, deren Ziele erhaben und deren Nutzen groß sind. Allâh der Erhabene sagt...
Al-Buchârî überliefert in seinem „Sahîh“ von Abû Huraira (möge Allâh mit ihm zufrieden sein), dass er den Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagen hörte: „Wer den Haddsch um Allâhs willen vollzieht...