Islam Web

  1. Fatwa
  2. Tahâra (Rituelle Reinheit)
  3. Menstruation und Wochenbett
  4. Rechtsurteile über Menstruation
Fatwâ-Suche

Vierzehn Regeln für die menstruierende Frau

Frage

Wie lauten die islâmischen Regeln, die für die Frau während der Menstruation gelten? Manche Gelehrte erwähnten, es gebe fünfzehn Regeln, welche sind es? Erklären sie uns dies, möge Allâh Sie segnen!

Antwort

Das Lob gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

Die Menstruation ist die Gebärmutterblutung einer Frau zu bestimmten Zeiten, ohne dass eine Krankheit oder Verletzung vorliegt. Für die Menstruation gibt es einige Regeln:

1.) Einer menstruierenden Frau ist das Verrichten der Pflichtgebete und der freiwilligen Gebete nicht erlaubt. Die Verpflichtung zum Gebet entfällt für sie. Daher muss sie es nicht nachholen, nachdem sie ihre rituelle Reinheit wiedererlangt hat. Darüber sind sich die Gelehrten einig.

2.) Es ist harâm, das Pflichtfasten und das freiwillige Fasten zu fasten. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zum Fasten nicht, es ist aber nicht gültig, wenn sie fastet. Daher muss sie die Fastentage des Ramadân nachholen. Diesbezüglich besteht ein Konsens.

3.) Es ist ihr harâm, die Ka‘ba zu umrunden, weder der Pflicht-Tawâf noch der freiwillige Tawâf ist in diesem Zustand gültig. Ihr sind alle Riten von Haddsch und Umra erlaubt, mit Ausnahme des Tawâf und den zwei Rak‘as nach dem Tawâf. Darüber sind sich die Gelehrten einig.

4.) Es ist ihr verboten, den Qurân zu lesen. Dies ist die Meinung von Asch-Schâfi‘î. Von Mâlik, Ahmad und Abû Hanîfa hingegen gibt es zwei überlieferte Ansichten. Die eine besagt, dass es harâm sei. Laut der zweiten ist es jedoch erlaubt. Zudem waren sie sich allesamt einig, dass der Frau während der Menstruation und im Wochenbett Tasbîh, die Worte Lâ ilâha illa Allâh und alle anderen Formen des Gedenkens an Allâh mit Ausnahme des Qurân erlaubt sind.

5.) Es ist ihr verboten, ein Qurân-Exemplar zu tragen oder es zu berühren.

6.) Es ist ihr verboten, sich in der Moschee aufzuhalten. Erlaubt ist ihr hingegen, sie ohne sich aufzuhalten zu durchqueren, wenn sie nicht befürchtet, dass Unreines die Moschee verunreinigen könnte.

7.) Es ist laut einstimmiger Meinung verboten, vaginalen Geschlechtsverkehr mit einer menstruierenden Frau zu vollziehen.

8.) Es ist harâm, den Itikâf [Zurückziehen in der Moschee] durchzuführen und er ist in diesem Fall auch nicht gültig.

9.) Es ist harâm, die Scheidung auszusprechen, auch wenn sie nach der wahrscheinlicheren Meinung gültig ist.

10.) Durch die Menstruation erlangt ein Mädchen die Pubertät (und ist somit in religiösen Belangen volljährig).

11.) Durch die Menstruation wird die Wartefrist und die Schwangerschaftsbestimmung bestimmt, hierfür gibt es jeweils detaillierte Regeln.

12.) Sie bedingt Ghusl (die rituelle Ganzkörperwaschung.

13.) Die rituelle Ganzkörperwaschung ist mit Ausnahme der Waschungen während des Haddsch nicht gültig, letztere sind hingegen gültig.

14.) Es ist harâm, die Rezitationsniederwerfung und die Dankesniederwerfung zu vollziehen und sie sind auch nicht gültig. Dies gilt laut denjenigen, die der Ansicht sind, dass diese Art der Niederwerfung in die Kategorie des Gebetes gehört.

Über die meisten dieser Regeln sind sich die Gelehrten einig, bei anderen hingegen gibt es Meinungsunterschiede.

Für weitere Einzelheiten soll man in den Büchern über Fiqh nachschlagen.

Und Allâh weiß es am besten!

Verwandte Fatwâs

Fatwâ-Suche

Für mehr Suchoptionen bitte auf Pfeil klicken

Heute am meisten gelesen