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Der Unterschied zwischen Gebetsräumen zu Hause und öffentlichen Moscheen

Frage

Kürzlich habe ich gelesen, dass jemand, der für Allâh eine Moschee errichtet – und sei sie auch nur in der Größe eines Vogelnests – dass ihm Allâh ein Haus im Paradies erbaut. Ist dies korrekt? Wenn ich nun in einer Ecke meines Zimmers regelmäßig freiwillige Gebete verrichte und diese Stelle wie eine Moschee behandle, erhalte ich dann besagten Lohn? Mit der Bitte um eine Erklärung – möge Allâh Ihnen Barmherzigkeit zuteilwerden lassen!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) ermunterte zur Errichtung von Moscheen. Von Uthmân (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird berichtet, dass der Gesandte Allâhs sagte: „Wer für Allâh eine Moschee errichtet, dem baut Allâh etwas Ähnliches im Paradies“ (Al-Buchârî, Muslim). In einigen Überlieferungen außerhalb dieser Quellen findet sich auch der Zusatz „und wenn sie auch so klein wie ein Spatzennest sei“. As-Schaukânî sagt über die Einstufung dieser Überlieferung und ihre Bedeutung: „Wegen der indeterminierten Bedeutung des Worts ‚Moschee‘ ist es auf große oder kleine Gebäude zu beziehen. Von Anas wird dies bei At-Tirmidhî als Marfû-Überlieferung mit dem Zusatz ‚sei es groß oder klein‘ überliefert. Die Überlieferung mit dem Wortlaut ‚Spatzennest‘ ist als Marfû-Überlieferung verzeichnet bei Ibn Abû Schaiba (nach Uthmân), Ibn Hibbân und Al-Bazzâr (von Abû Dharr), Abû Muslim Al-Kadschî (nach Ibn Abbâs), bei At-Tabarânî in „Al-Ausat“ (nach Anas und Ibn Umar), bei Abû Nu’aim in „Al-Hilya“ (von Abû Bakr) und bei Ibn Chuzaima (von Dschâbir). Diese Gelehrten haben die Formulierung als Hyperbel (rhetorische Übertreibung) zur Verdeutlichung interpretiert, da der Platz, wo ein Vogel seine Eier ablegt und sie ausbrütet, nicht zur Verrichtung eines Gebets reichen dürfte. Es wurde auch eine wörtliche Bedeutung vorgeschlagen in dem Sinne, dass es hier um die Erweiterung einer Moschee gehe: Das Maß (der Belohnung) entspreche demnach der Größe dieser Erweiterung. Auch kann sich der Wortlaut auf eine Gruppe beziehen, die gemeinsam eine Moschee errichtet: Der Anteil von jedem entspreche dann der versprochenen Belohnung.“

Wenn du einen speziellen Bereich für das Gebet zu Hause reservierst, so ist das natürlich erlaubt. Die Praxis vieler rechtschaffener Vorfahren weist darauf hin. Al-Hâfidh Ibn Radschab (Allâh erbarme sich seiner) hat einen Teil der diesbezüglichen Belege in seinem Kommentar zum „Sahîh Al-Buchârî“ unter dem Kapitel „Gebetsplätze in Wohnungen“ aufgeführt. Im Folgenden zitieren wir einen Teil seiner Ausführung: „Gebetsplätze in Wohnungen sind Bereiche, wo man (regelmäßig) das Gebet verrichtet. Es gehörte zur Praxis der rechtschaffenen Vorfahren, einen bestimmten Bereich in ihren Häusern für das Gebet vorzubereiten. Am Ende des Kapitels über „Al-Haid“ haben wir aufgezeigt, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) am Gebetsplatz im Hause von Maimûna betete, während sie an seiner Seite ruhte und ihre Periode hatte.

Dscha’far ibn Burqân überliefert von Schaddâd, dem freigelassenen Sklaven von Iyâd ibn Âmir, von Bilâl, dass dieser zum Propheten kam, um ihm das Gebet anzukündigen. Da fand er ihn bei der Sahûr-Mahlzeit am Gebetsplatz in seinem Haus (Ahmad). Muhammad ibn Sa’d überliefert von seinem Vater, dass dieser sagte: „Der erste, der in seiner Wohnung einen Platz einrichtete, um dort zu beten, war Ammâr ibn Yâsir. Für solche Gebetsplätze finden die Regeln, die für eigens gewidmete Moscheen gelten, keine Anwendung. Solche Orte müssen also nicht vor Unreinheit geschützt werden; (Personen im) Dschanâba-Zustand oder (Frauen in) der Periode müssen davon nicht ferngehalten werden. Das ist die Ansicht unserer Gefährten und der meisten Fiqh-Gelehrten.“

Daraus geht hervor, dass nichts dagegen spricht, wenn du zu Hause einen bestimmten Platz für das Gebet reservierst. Denn so hat es der Prophetengefährte Itbân ibn Mâlik gehalten, als er von einer Überschwemmung betroffen war und nicht zur Moschee gelangen konnte. Er bestimmte einen Teil seines Hauses als Moschee und lud auch den Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) ein, dort das Gebet zu verrichten. Dies wird in den beiden Sahîh-Werken überliefert. An-Nawawî (Allâh erbarme sich seiner) kommentierte den Hadîth folgendermaßen: „Daraus geht hervor, dass es kein Problem ist, das Gebet regelmäßig an einer bestimmten Stelle im Haus zu verrichten. Doch der Hadîth macht klar, dass man in der Moschee nicht eine Stelle zum Stammplatz machen soll, weil die Gefahr von Augendienerei (Riyâ) u. ä. besteht.“

Das bedeutet nicht, dass solche Gebetsplätze zu Hause den gleichen Vorzug wie eigens gewidmete Moscheen hätten. Auch ist das Gebet dort nicht vergleichbar mit dem Gebet in Moscheen, die als Stiftung eingerichtet wurden. Die im Hadîth angeführte Belohnung für die Errichtung von Moscheen kann hierauf nicht übertragen werden. Al-Hâfidh Ibn Radschab (Allâh erbarme sich seiner) sagte: „Die Einrichtung von Gebetsgemeinschaften in privaten Häusern hat nicht den gleichen Vorzug wie das Gebet in den Moscheen. Beurteilt wird dies genauso, wie jemand zu beurteilen ist, der in Gemeinschaft zu Hause das Gebet verrichtet und den Gang zur Moschee unterlässt.“

Und Allâh weiß es am besten!

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